Prüfung vor Inbetriebnahme

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Versuchsautoklaven


(1) An Versuchsautoklaven müssen die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 bar•Liter beträgt.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen.

(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer befähigten Person geprüft werden.


zurueck