Geräte [1], Schutzsysteme [2] oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen
im Sinne der Richtlinie 94/9/EG
in überwachungsbedürftigen Anlagen
Prüfungen:
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Vor der erstmaligen Inbetriebnahme
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer wesentlichen Veränderung
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer Änderung
Ordnungsgemäßer Zustand, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird
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Prüfung durch:
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befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle
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Dokumentation:
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Die Ergebnisse der Prüfungen durch die befähigte Person sind aufzuzeichnen oder durch die zugelassene Überwachungsstelle zu bescheinigen.
Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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[1] Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquelle aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
[2] Schutzsysteme:
Vorrichtungen, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen oder als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.
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