Prüfung durch:
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Zugelassene Überwachungsstelle
oder
befähigte Person eines Unternehmens, soweit diese Person von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instandgesetzten Geräte, Schutzsystem oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt ist,
Prüfung vor Inbetriebnahme (nach Instandsetzung) entfällt, wenn der Hersteller nach der Instandsetzung prüft wird und bestätigt, dass das Gerät, Schutzsystem oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der BetrSichV entspricht.
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[1] Geräte:
Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquelle aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
[2] Schutzsysteme:
Vorrichtungen, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen oder als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.
[3] Anlagen:
Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Geräte, Schutzsysteme, sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen sowie Installationsmaterial) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt sind.
[4] explosionsgefährdeter Bereich:
Ein explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
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