Füllanlagen [1],
zum Befüllen von Land-. Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen
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Prüfungen:
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Vor der erstmaligen Inbetriebnahme:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer wesentlichen Veränderung:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion
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Nach einer Änderung:
Ordnungsgemäßer Zustand, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird
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Prüfungen durch:
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1.zugelassene Überwachungsstelle
2. Befähigte Person
Sofern die Füllanlage ausschließlich aus Druckgeräten besteht, die durch eine befähigte Person geprüft werden dürfen, darf die gesamte Anlage vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden.
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Dokumentation:
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Die Ergebnisse der Prüfungen durch die befähigte Person sind aufzuzeichnen bzw. durch die zugelassene Überwachungsstelle zu bescheinigen.
Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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[1] Anlagen:
Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Druckbehältern, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion, druckhaltenden Ausrüstungsteilen, Heiz- und Kühleinrichtungen) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt sind.
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