Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden
Abschnitt 3 der BetrSichV braucht nicht angewendet zu werden. Lediglich die gemeinsamen Vorschriften nach Abschnitt 2 der BetrSichV für Betriebsmittel sind anzuwenden.
Prüfungen:
Gemäß Abschnitt 2 der BetrSichV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen oder Erprobungen von Arbeitsmitteln festzulegen.