Überwachungsbedürftige Druckbehälteranlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG (ohne Dampfkesselanlagen) oder einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2009/105/EG, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie Ausrüstung unverändert bleiben und
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anfordreungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch eine befähigte Person oder zugelassene Stelle geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.