Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte (1) müssen bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb den vorgeschriebenen Betriebs- und Prüfbedingungen (wiederkehrende Prüfungen müssen durchgeführt sein) sowie Kennzeichnungsvorschriften der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter [2] entsprechen.
Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist nur im Rahmen des § 10 BetrSichV erforderlich.