Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS
1. Stand der Technik
Der Stand der Technik ist für Arbeitsmittel alleiniger Sicherheitsmaßstab. Dieser Stand der Technik wird durch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln (Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS) definiert. Der Betreiber kann von der Vermutung ausgehen, dass bei Berücksichtigung dieser Regeln die Vorschriften der BetrSichV eingehalten zu haben. Diese Technischen Regeln sind vom Arbeitgeber bzw. Betreiber jedoch nicht zwingend einzuhalten. In diesem Fall hat er ggf. der Behörde nachzuweisen, dass die vom ihm gewählte Lösung den Anforderungen der BetrSichV entspricht.
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Tabelle: Gliederung des Regelwerks
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2. Ausschuss für Betriebssicherheit
Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat die schwierige Aufgabe, das mit der Betriebssicherheitsverordnung verbundene Ziel nach einem modernen übersichtlichen Regelwerk einerseits durch konkretisierende Regelungen auszugestalten, andererseits dabei die Gestaltungsspielräume der Unternehmen nicht einzuschränken.
Hierzu hat der Ausschuss 7 Unterausschüsse gebildet, die jeweils für ein Themenfeld (z. B. Brand- und Explosionsschutz) für die Erarbeitung von Regeln in diesem Bereich zuständig sind, unabhängig davon, ob es sich um überwachungsbedürftige Anlagen oder einfache Arbeitsmittel handelt.
Unterausschüsse
UA 1 "Allgemeines und Grundlagen"
UA 2 "Elektrische und thermische Gefährdung"
UA 3 "Mechanische Gefährdung"
UA 4 "Wechselwirkungen"
UA 5 "Brand- und Explosionsschutz"
UA 6 "Absturz von Personen und Gütern, eingschlossene Personen"
UA 7 "Druckgeräteanlagen"
3. Struktur des Regelwerks
Da das Ergebnis der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen ausschlaggebend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ist, wird dieses Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung konsequenterweise gefährdungsbezogen aufgebaut. Damit wird den Arbeitgebern Hilfestellung bezogen auf die von ihm durchzuführende Gefährdungsbeurteilung gegeben.
Durch den gefährdungsbezogenen Aufbau (siehe Tabelle oben) wird die Integration der nach Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung möglich. Außerdem ist eine Straffung und Modernisierung des Regelwerks möglich. Ein derart aufgebautes Regelwerk ist darüber hinaus unabhängiger von technischen Entwicklungen.
Neben diesem grundsätzlich gefährdungsbezogenen Ansatz besteht in der Struktur des Technischen Regelwerkes die Möglichkeit, für bestimmte Arbeitsmittel, Anlagen und Tätigkeiten bei komplexen Sachverhalten, in sich geschlossene Technische Regeln zu erstellen.