Wiederkehrende Prüfungen
nach § 15 BetrSichV Abs. 5 i. V. mit Abs. 7
Rev. 1
Flaschen für Atemschutzgeräte
Eingabe
max. zul. Druck:
PS [bar]
Volumen:
V [l]
Verwendung:
Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden
Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden
Ausgabe
Kategorieeinstufung DGRL 97/23/EG:
Kategorieeinstufung: (PS; V)
Prüfung durch:
Prüffristen: [1][2]
Äußere Prüfung:
Innere Prüfung:[3]
Festigkeitsprüfung:[4]
Gewichtsprüfung:
[1] Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sofern Uneinigkeit zwischen Betreiber und der zugelassenen Stelle über die Prüffristen besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest. (Die Mitteilung an die zuständige Behörde entfällt, wenn die Inbetriebnahmeprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann).
[2] Die Fristen laufen vom Tag - der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme - erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung - der erneuten wiederkehrenden Prüfung
[3] Besichtigungen bei inneren Prüfungen können durch andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.
[4] Die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen können durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.
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