Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter


10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

(1) Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der Herstellung des Behälters an gerechnet.

(2) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen.

(3) Bei Straßenfahrzeugbehältern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen spätestens nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Eingabe

PS
[bar] 

V
[ l ] 

 

Ausgabe

  

[1] Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen Betreiber und der zugelassenen Stelle über die Prüffristen besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
(Die Mitteilung an die zuständige Behörde entfällt, wenn die Inbetriebnahmeprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann).

[2] Die Fristen laufen vom Tag
(siehe Ausnahme Anhang 5 Nr. 10 Abs.1 BetrSichV für Fahrzeuge ohne eigene Sicherheitseinrichtung)
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

[3] Aüßere Prüfung nur für Straßenfahrzeugbehälter für flüssige, körnige und staubförmige Güter

[4] Besichtigungen bei inneren Prüfungen können durch andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[5] Die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen können durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[6] Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter kann die wiederkehrenden Festigkeitsprüfung entfallen.

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