für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen |
12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 Grad Celsius (1) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. (2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als ein bar beträgt. |