für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV Staubfilter in Gasleitungen |
17. Staubfilter in Gasleitungen Bei Staubfiltern in Gasleitungen im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 1 in die Kategorie III oder IV oder Diagramm 2 in die Kategorie II, III oder IV einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei Staubfiltern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 auch die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle entfallen. |