für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV Versuchsautoklaven |
19. Versuchsautoklaven (1) An Versuchsautoklaven müssen die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 barLiter beträgt. (2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer befähigten Person geprüft werden. |