Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung


7. Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung

(1) Bei Druckgeräten mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.

(2) Bei Druckgeräten mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn
1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m² oder mehr entfernt,
2. Wandungen freigelegt oder
3. Anfressungen oder Schäden an den Gerätewandungen festgestellt worden sind.
Im übrigen müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist

(3) Bei Druckgeräten, bei denen zwischen Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrichtungen auf Zuverlässigkeit und Eignung von der zugelassenen Überwachungsstelle überprüft worden sind. Über die Prüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu führen. Wird ein solches Gerät im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 5 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet, dass es einer inneren Prüfung zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen


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