Entleerstellen
Anlagen zum Entleeren von gefüllten Transportbehältern mit
entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten,
mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 L/h
Prüfumfang:
Prüfung im Betrieb
Art und Umfang sind entsprechend § 3 und § 10 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen
Prüfung durch:
befähigte Person
Prüffrist:
Prüffristen sind entsprechend § 3 und § 10 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen
Anmerkung: Für Entleerstellen entfallen die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV