Anlagenteile (Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG) einer Anlage (Lageranlage , Füllstelle und Tankstellen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen
Prüfumfang:
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Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebes
Die Prüfung besteht aus der technischen Prüfung und der Ordnungsprüfung.
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Prüfung durch:
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zugelassene Überwachungsstelle
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Prüffrist:[1]
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max. 5 Jahre
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Anmerkung:
Gilt nur, wenn die Prüfungen an dem Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG im Rahmen der Prüfung an der Gesamtanlage mit eingeschlossen wird.
[1] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung
Der Betreiber hat die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln und innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen dem Betreiber und der zugelassenen Überwachungsstelle besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine längere max. Prüffrist genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
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