Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV


Flugbetankungsanlagen auf Flugfeldern,
in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen
oder Flugfeldtankwagen befüllt werden,
mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten.

Prüfumfang:

Prüfung durch:

Prüffrist:
[1] [2]


[1] Der Betreiber hat die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln und innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen dem Betreiber und der zugelassenen Überwachungsstelle besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine längere max. Prüffrist genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

[2] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

zurueck

© www.druckgeraete-online.de