Wiederkehrende Prüfungen
nach § 15 BetrSichV
Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert werden.
Prüfumfang:
Prüfung im Betrieb
Art und Umfang sind entsprechend §3 und § 10 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen
Prüfung durch:
befähigte Person
Prüffrist:
Prüffristen sind entsprechend §3 und § 10 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen
Anmerkung: Für Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter entfallen die Prüfungen nach § 15 BetrSichV
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