Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte (1) müssen bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb den vorgeschriebenen Betriebs- und Prüfbedingungen (wiederkehrende Prüfungen müssen durchgeführt sein) sowie Kennzeichnungsvorschriften der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter [2] entsprechen.
Wiederkehrende Prüfung sind nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften durchzuführen.
-Tanks, einschl. Aufsetztanks, Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks), Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen
[2] Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), mit der Eisenbahn (RID) mit Seeschiffen (IMDG-Code) bzw. Internationalen Zvilluftfahrtabkommen (ICAO-TI)