Behälter
gemaß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich
Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in der Kategorie III einzustufen.
Behälter, mit Ausnahme der unter Artikel 4 Nummer (2) Absatz b genannten Druckgeräte, für
Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen grösser als 1 Liter und das Produkt PS•V grösser als 50 bar •Liter ist oder wenn der Druck PS grösser als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte;
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