Frage: Was ist eine wesentliche Veränderung von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der BetrSichV? Antwort: Innerhalb der Lebensphase einer Anlage sind geplante oder auch außerplanmäßige Eingriffe in Anlagen bzw. Anlagenteile erforderlich wie z. B. Erweiterungen, Instandsetzungen, Austausch von Anlagenteilen oder Änderungen der Betriebsweise, die die Sicherheit der Anlage positiv wie auch negativ beeinflussen können. Die BetrSichV hat je nach schwere und Umfang des Eingriffs die abgestuften Begriffe "Änderung" und "wesentliche Veränderung" definiert: Änderung: Wesentliche Veränderung: Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen (im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung), dass die durchgeführten Eingriffe an der Anlage bzw. Anlagenteile entsprechend ihrer Relevanz erkannt und eingestuft werden und dann die notwendigen Folgemaßnahmen durchführt bzw. durchführen lässt: Bei der Einstufung "Änderung", - dass die notwendigen Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach Änderungen gem. § 14 Abs.2 BetrsichV durchführt werden und - dass die Erlaubnis einer erlaubnisbedürftigen Anlage wieder neu eingeholt wird. Bei der Einstufung "wesentliche Veränderung", - dass die notwendigen Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach der wesentlichen Veränderung gem. § 14 Abs.1 BetrsichV durchführt werden und - dass die Erlaubnis einer erlaubnisbedürftigen Anlage wieder neu eingeholt wird. Anmerkung:
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