Frage:
Was ist eine wesentliche Veränderung von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der BetrSichV?
 


Antwort:
Innerhalb der Lebensphase einer Anlage sind geplante oder auch außerplanmäßige Eingriffe in Anlagen bzw. Anlagenteile erforderlich wie z. B. Erweiterungen, Instandsetzungen, Austausch von Anlagenteilen oder Änderungen der Betriebsweise, die die Sicherheit der Anlage positiv wie auch negativ beeinflussen können. Die BetrSichV hat je nach schwere und Umfang des Eingriffs die abgestuften Begriffe "Änderung" und "wesentliche Veränderung" definiert:

Änderung:
Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ist jede Maßnahme wie z. B. Instandsetzung, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.

Wesentliche Veränderung:
Eine wesentliche Veränderung ist jede Änderung, welche eine überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.

Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen (im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung), dass die durchgeführten Eingriffe an der Anlage bzw. Anlagenteile entsprechend ihrer Relevanz erkannt und eingestuft werden und dann die notwendigen Folgemaßnahmen durchführt bzw. durchführen lässt:

Bei der Einstufung "Änderung",

- dass die notwendigen Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach Änderungen gem. § 14 Abs.2 BetrsichV durchführt werden und

- dass die Erlaubnis einer erlaubnisbedürftigen Anlage wieder neu eingeholt wird.

Bei der Einstufung "wesentliche Veränderung",

- dass die notwendigen Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach der wesentlichen Veränderung gem. § 14 Abs.1 BetrsichV durchführt werden und

- dass die Erlaubnis einer erlaubnisbedürftigen Anlage wieder neu eingeholt wird.

Anmerkung:
Instandsetzungen, die die Sicherheit der Anlage nicht beeinflussen, sind keine Änderungen i. S. der BetrSichV.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen muss der Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen über entsprechendes Personal verfügen, dass aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Fachkenntnisse und entsprechende Fähigkeiten sowie Erfahrungen die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der Anlage beurteilen und die übertragenen Aufgaben durchführen kann. Der Betreiber kann allerdings auch Unternehmen beauftragen, die diese Anforderungen erfüllen. Er muss sich bei der Beauftragung in angemessener Weise überzeugen (z. B. Vorlage von Befähigungsnachweisen), dass entsprechende Qualifikationen vorhanden sind.



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