Mehr Flexibilität zur Einhaltung fristgerechter Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen - Durch Änderung der BetrSichV mehr Flexibilität bei überwachungsbedürftigen Anlagen - Mit der Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch die Verordnung vom 18. Dezember 2008 ist die Forderungen weggefallen, dass die die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung vom Tag der Inbetriebnahme an laufen und spätestestens innerhalb der ermittelten Prüffrist durchzuführen waren. Eine nicht fristgerechte durchgeführte Prüfung ist eine ordnungswidrige Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GPSG. Der § 15 Abs. 18 BetrSichV wurde wie folgt geändert:
Mit der Änderung wird den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen und den zugelassenen Überwachungsstellen die notwendige Flexibilität gegeben, wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Erfordernisse wirtschaftlich durchzuführen. Mit der neuen Vorschrift wird den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen eingeräumt, eine vorgeschriebenen wiederkehrende Prüfung bis zu zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr vornehmen zu lassen, ohne dass dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der BetrSichV darstellt. Diese großzügigere Regelung stellt aus sicherheitstechnischer Sicht kein Risiko für die Gewährleistung eines sicheren Betriebes dar, da mit dieser Regelung sichergestellt ist, dass sich die Zeiträume zwischen zwei Prüfungen für Anlagen mit einer Prüffrist von bis zu 2 Jahren um maximal 3 Monate einschließlich Fälligkeitsmonat und bei Anlagen mit Prüffristen von mehr als 2 Jahren maximal 5 Monate einschließlich Fälligkeitsmonat verlängern. Ergeben sich bei der sicherheitstechnischen Bewertung sehr kurze Prüffristen ( << 2 Jahren), wird der Betreiber in der Regel die Möglichkeiten diese § 15 Abs. 18 nicht ausschöpfen können, da sich ein Überschreitung der ermittelten Prüffrist aus sicherheitstechnischer Sicht verbietet. Die Änderung des § 15 Abs. 18 der BetrSichV tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft. Zusammenfassung:
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