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Dürfen GS-gekennzeichnete Produkte bei ungültigem Zertifikat weiterhin in Verkehr gebracht werden?
Die formelle Voraussetzung für das Inverkehrbringen GS-gekennzeichneter Produkte ist u. a. ein gültiges Zertifikat. Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikates wird i.d. R. auf 5 jahre begrenzt, kann dann auf Antrag wieder verlängert werden. Ein Zertifikate wird ungültig, wenn z. B.
- die Laufzeit beendet ist
- die GS-Stelle das Zertifikat zurückgezogen hat z. B. wegen Vertragsverletzung
- der Zertifikatinhaber hat den Vertrag/Zertifikat gekündigt.
Was ist, wenn Produkte zum Zeitpunkt der Herstellung zu Recht (mit gültigem Zertifikat) mit dem GS-Zeichen gekennzeichnet wurden, nach ungültig werden des Zertifikates jedoch die Produkte weiterhin in Verkehr gebracht werden, z. B. wenn noch Lagervorrat vorhanden ist?
Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dürfen diese auch weiterhin in Verkehr gebracht werden, wenn die materiellen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GPSG (das Produkt erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit, es stimmt mit dem Baumuster überein und diese Übereinstimmung wird auch bei der Serienfertigung gewährleistet), für die Zuerkennung des GS-Zeichens erfüllt sind. Der Zertifikatsinhaber darf aber nur solche Produkte mit dem GS-Zeichen in Verkehr bringen, die zu dem Zeitpunkt hergestellt und mit dem GS-Zeichen versehen wurden, zu dem auch das GS-Zeichen-Zertifikat noch gültig war.
Quelle: ZLS
Siehe auch Fachbeitrag: GS-Zeichen
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