Ist eine CE-Kennzeichnung für verfahrenstechnische Anlagen erforderlich? Verfahrenstechnische Anlagen müssen unter dem Gesichtpunkt einer globalen Sicherheit konzipiert werden. Dabei müssen i. d. R. sowohl die Bestimmungen der Maschinenverordnung (9. ProdSV) als auch die der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) berücksichtigt werden. Verfahrenstechnische Anlagen- (Industrieanlagen) sind meist komplexe technische Einrichtungen die sowohl Maschinen enthalten, die in ihrem Zusammenwirken so angeordnet sind, dass sie als Gesamtheit funktionieren als auch verkettete Maschinen darstellen können. Außerdem können sie Druckgeräte enthalten und/oder umfangreiche Baugruppen darstellen. Eine jeweilige Betrachtungsweise für beide Vorschriften ist deshalb erforderlich. 1. Abgrenzung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. Maschinenverordnung (9. ProdSV) Verfahrenstechnische Anlagen enthalten in der Regel mehrere Maschinen. Zu ihrem Zusammenwirken sind diese Maschinen jedoch nicht so angeordnet und werden nicht so betätigt, dass sie als Gesamtheit funktionieren. Eine CE-Kennzeichnung ist deshalb nicht erforderlich. Jede einzelne Maschine wie Pumpen, Rührbehälter erfüllt für sich entsprechend ihrer Anwendung bestimmte Funktionen und muss selbstverständlich mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Auch zusammenhängende, einen eigenständigen Funktionszweck darstellende Einheiten einer verfahrenstechnische Anlage wie z. B. Kälteaggregate müssen zweckmäßigerweise wie eine Gesamtheit von Maschinen behandelt werden und mit einer Kennzeichnung versehen sein. 2. Abgrenzung Druckgeräterichtlinie bauz. Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) Anders sieht es aus, wenn eine Druckbehälteranlage bzw. Baugruppe unter der Verantwortung des Betreibers auf seinem Gelände erstellt wird z.B. Chemieanlage, Ölraffinerie. Dann handelt es sich um Anlagen im Sinne der Leitlinie 3/2 und erhalten keine CE-Kennzeichnung. Die Errichtung dieser Anlagen unterliegen den nationalen Vorschriften wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung. Falls ein Tochterunternehmen des Betreibers die Anlage baut, dann hierfür auch die Gesamtverantwortung übernimmt, dann ist das Tochterunternehmen als "Hersteller" zu betrachten mit der Folge, dass die Anlage unter die Druckgeräterichlinie fällt und damit auch eine CE-Kennzeichnung erforderlich wird. 3. Anwendung mehrer Richtlinien |