Prüfung vor Wieder-Inbetriebnahme von Anlagen-Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Instandsetzung

Anforderungen an das Prüfpersonal für Prüfungen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV

- das Unternehmen die technischen Voraussetzungen erfüllt hinsichtlich der Bereitstellung der notwendigen Prüfeinrichtungen sowie ausreichendes Personal

- regelmäßig derartige Prüfungen anfallen

- die befähigte Person die Möglichkeit bekommt, an Erfahrungsaustauschmaßnahmen und Fortbildungen teilzunehmen

- die notwendigen Vorschriften und technischen Regeln stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen

- eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 2,5 Mill. EUR/Schadensfall vorliegt