Prüfung vor Wieder-Inbetriebnahme von Anlagen-Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Instandsetzung Anforderungen an das Prüfpersonal für Prüfungen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV Teile von Geräte, Schutzsystem, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, von denen der Explosionsschutz abhängt, dürfen gem. § 14 Abs. 6 nach einer Instandsetzung erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ein zugelassene Überwachungsstelle(1) festgestellt hat, dass sie den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen entsprechen und dies nach § 19 BetrsichV bescheinigt haben bzw. durch ein Prüfzeichen bestätigt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das instandgesetzte Anlagenteil durch den Betreiber selber oder durch Dritte instandgesetzt wurde. Falls der Hersteller die Instandzusetzung durchgeführt hat, entfällt die Pflicht zur Prüfung durch eine zugelassene Stelle, wenn der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der BetrSichV entspricht Anerkennungsverfahren (2) - das Unternehmen die technischen Voraussetzungen erfüllt hinsichtlich der Bereitstellung der notwendigen Prüfeinrichtungen sowie ausreichendes Personal - regelmäßig derartige Prüfungen anfallen - die befähigte Person die Möglichkeit bekommt, an Erfahrungsaustauschmaßnahmen und Fortbildungen teilzunehmen - die notwendigen Vorschriften und technischen Regeln stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen - eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 2,5 Mill. EUR/Schadensfall vorliegt Außerdem verlangen die zuständigen Behörden eine Freistellungserklärung vom Unternehmen, um das jeweilige Bundesland von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen. Zur Prüfung der technischen und organisatorischen Eignung des Betriebes und der Überprüfung der persönlichen Eignung der bef. Person und seiner Fertigkeiten und Kenntnisse wird eine Betriebsbegehung und ein persönliches Gespräch durch die Behörde durchgeführt. Eine zugelassene Überwachungsstelle wird ggf. mit Absprache durch die Behörde, entsprechende Probeprüfungen im Betrieb absolvieren und erstellt darüber eine gutachterliche Äußerung. (1) Zugelassene Überwachungsstellen nach § 21 BetrSichV |