Prüfbescheinigungen nach EN 10204
Die Arten der Prüfbescheinigungen jetzt auf vier reduziert
1. Einführung
Mit der Überarbeitung der Norm EN 10204:2004 "Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen" haben sich die Anzahl der Prüfbescheinigungen auf vier reduziert. Die Norm ist nicht nur auf metallische Erzeugnisse beschränkt, sondern sie kann auch auf nichtmetallische Erzeugnisse angewendet werden. Mit den Prüfbescheinigungen bestätigt der Hersteller die Erfüllung von vertraglichen Liefervereinbarungen. Wichtig ist, dass die Norm EN 10204 zusammen mit den Spezifikationen für ein bestimmtes Erzeugniss, in denen die sogenannten "technischen Lieferbedingungen" festgelegt sind, anzuwenden ist. Die Norm enthält daher keine Informationen über den Inhalt von Prüfbescheinigungen. Dies bleibt anderen Normen vorenthalten wie z. B. EN 10168 "Stahlerzeugnisse - Prüfbescheinigungen - Liste und Beschreibung der Angaben".
2. Arten von Prüfbescheinigungen
Unterteilt werden die unterschiedlichen Prüfbescheinigungen nach der jeweils durchgeführten Art der Prüfungen, d. h. entweder "Prüfbescheinigung auf der Grundlage spezifischer Prüfungen"(Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder Abnahmeprüfzeugnis 3.2) sowie "Prüfbescheinigung nicht spezifischer Prüfungen (Werksbescheinigung 2.1 oder Werkszeugnis 2.2). Bei der spezifischen Prüfung müssen die Prüfungen an der tatsächlichen Lieferung durchgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle ob eine 100%-Prüfung, Losprüfung oder eine Stichprobenprüfungen durchgeführt wurde. Für den Prüfumfang ist die jeweilige Liefervereinbarung bzw. die vereinbarte technischen Lieferbedingung maßgebend. Ersatzlos gestrichen wurde das Werksprüfzeugnis 2.3.
Tabelle: Arten der Prüfbescheinigung nach EN 10204:2004
Art
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Bezeichnung
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Erläuterung
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2.1
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Werksbescheinigung
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Hersteller bestätigt, dass das gelieferte Erzeugnis den Vereinbarungen entspricht, ohne Angabe von Prüfergebnissen
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2.2
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Werkszeugnis
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Hersteller bestätigt Prüfergebnisse auf Grundlage nicht spezifischer Prüfungen
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3.1
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Abnahmeprüfzeugnis
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Der von der Fertigungsabteilung unabhängige Abnahmebeauftragten des Herstellers bestätigt auf der Grundlage spezifischer Prüfungen die Prüfergebnisse
Anmerkung: Ersatz für Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B
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3.2
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Abnahmeprüfzeugnis
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Der von der Fertigungsabteilung unabhängige Abnahmebeauftragten des Herstellers und des vom Besteller beauftragten Abnahmebauftragten oder in amtlichen Abnahmevorschriften genannten Abnahmebeauftragten bestätigt auf der Grundlage spezifischer Prüfungen die Prüfergebnisse
Anmerkung: Ersatz für die Prüfbescheinigungen 3.1.A und 3.1.C
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Die Zugehörigkeit der Prüfbescheinigung (Nachweisführung) zum Produkt wird entspechend der Vereinbarung und/oder technischen Lieferbedingung über die vorgesehene Kennzeichnung des Produktes (Chargen-Nr., Proben-Nr, Prüf-Nr. usw.) und die entsprechenden Kennzeichnungshinweise in der Prüfbescheinigung gewährleistet.
3. Anwendungsbeispiele für Druckgeräteteile
Beispiele für erforderliche Prüfbescheinigungen im Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie:
1. Wichtige drucktragende Teile (Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrplatten für Wärmetauscher usw.) für Druckgeräte der Kategorie II, III und IV
a) Falls der Hersteller über eine zertifziertes QS-System verfügt:
Abnahmeprüfzeugnis 3.1 EN 10204
b) Ohne zertifiziertes QS-System des Herstellers:
Abnahmeprüfzeugnis 3.2 EN 10024
2. Wichtige drucktragende Teile (Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrplatten für Wärmetauscher usw.) für Druckgeräte der Kategorie I sowie andere Druckteile von Geräten der Kategorie I, II, III und IV:
Werkzeugnis 2.2 EN 10204
4. Hersteller und Abnahmebeauftragter des Herstellers
Für alle vier Arten muss der Hersteller die geforderte Prüfbescheinigung ausstellen und bestätigen, dass das Erzeugnis mit den gestellten Anforderungen (Bestellung, Spezifikation usw.) übereinstimmt. Der Herrsteller ist als jusristische Person anzusehen, der die volle Verantwortung für das Erzeugnis übernimmt. Der Abnahmebeauftragter des Herstellers, der von der Fertigungsabteilung unabhängig sein muss, handelt im Auftrag des Herstellers und bestätigt mit seiner Unterschrift die Prüfergebnisse, ohne dass er die Prüfungen selbst durchgeführt haben muss. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers ggf. geeignete Prüflabors für die vorgesehenen Prüfungen ganz oder teilweise zu beauftragen und diese Ergebnisse als Grundlage seiner Prüfbescheinigung zu nehmen.
5. Händler
Bei Lieferung durch den Händler muss dieser die Bescheinigung des Herstellers unverändert der Lieferung beifügen. Bei Wegfall der Original-Herstellerkennzeichnung muss er durch entsprechende Umstempelungen und Umstempelbescheinigungen (mit Verweis auf die Prüfbescheinigung) sicherstellen, dass die Identifikation sichergestellt ist und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Falls vom Händler Werkstoffveränderungen durch Umformungen und/oder Wärmebehandlungen durchgeführt werden, dann übernimmt er die Funktion eines Herstellers und muss somit ggf. eigene Prüfbescheinigung ausstellen und die ursprüngliche Bescheinigung des "Erstherstellers" beifügen. Der Händler darf auf keinem Fall Prüfbescheinigungen des Originalherstellers in irgend einer Art und Weise manipulieren wie entfernen oder ändern der Anschrift des Herstellers oder Vorlieferanten.
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