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Anforderungen an EG-Konformitätserklärungen
Praktische Hilfen um die Anforderungen an die Sprachfassungen zu erfüllen
Allgemeine Anforderungen
Richtlinien des neuen Konzepts verpflichten den Hersteller bzw. seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten, eine Konformitätserklärung auszustellen (außer bei Spielzeugen). Sofern die Richtlinien keine weiteren Bestimmungen über die Sprache enthalten, ist die Konformitätserklärung in einer beliebigen Sprache der Gemeinschaft auszustellen (Blue Guide Punkt 5.4; siehe auch Leitlinie 9/22 zur DGRL). Wird jedoch explizit gefordert, dass die Konformitätserklärung die Produkte begleiten, z. B. bei Maschinen, Gasverbrauchseinrichtungen, Druckgeräte, Geräte und Schutzsystem in explosionsgefährdeten Bereichen, so ist die Konformitätserklärung in der Amtssprache des Landes auszustellen, in der das Produkt benutzt wird. In diesen Fällen muss der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Händler mindestens eine Übersetzung bereitstellen. Zusätzlich ist eine Kopie der Erklärung in der Originalsprache beizufügen. Alternativ ist eine zweisprachige Ausführung möglich.
Beispiel Druckgeräterichtlinie
Obwohl die Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte nicht vorsieht, dass die Konformitätserklärung den Druckgeräten beigefügt werden muss, ist nach deutschem Recht zur Umsetzung der Druckgeräterichtlinie in der Druckgeräteverordnung ( (14. ProdSV) gefordert, dass Druckgeräte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese mit einer Konformitätserklärung versehen sind. Die Sprachfassung der Konformitätserklärung ist in dieser Verordnung nicht explizit festgelegt und demnach ist eine Konformitätserklärung in einer beliebigen Sprachfassung der Gemeinschaft zulässig. Falls diese Sprachfassung der ausgestellten Konformitätserklärung nicht mit der Amtssprache des Aufstellungslandes übereinstimmt, ist zusätzlich ein Ausfertigung in der jeweiligen Amtssprache des Aufstellungslandes erforderlich. Aus praktischen bietet sich eine zweisprachige Ausfertigung an.
Marktüberwachung
Die Konformitätserklärung und die in den einzelnen Richtlinien vorgesehenen techn. Unterlagen liefern den nationalen (Markt)-Überwachungsbehörden die notwendigen Informationen über das Produkt und sie können deshalb verlangen, dass eine Übersetzung in ihrer Amtssprache vorliegt. Die Übersetzung darf jedoch an keine weiteren Auflagen, wie etwa an die Erstellung durch einen beeidigten Übersetzer, geknüpft werden. Kann eine angeforderte Konformitätserklärung in der jeweiligen Landessprache nicht vorgelegt werden, so ist dies unter Umständen ein ausreichender Grund, um die Annahme, es bestehe Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie, in Frage zu stellen. (Blue Guide 8.2)
Praktische Hilfen
Infolge der zunehmenden Exportorientierung der Unternehmen und nicht zuletzt durch die Erweiterung der EU mit z. Z. 21 offiziellen Amtssprachen ist die Erstellung und Verwaltung der Konformitätserklärungen ein nicht unerheblicher Aufwand gerade für kleine und mittlere Unternehmen. Um den Anforderungen der Richtlinien gerecht zu werden und den Aufwand für die Erstellung zu minimieren, bieten sich EDV-erstellte zweisprachige Ausführungen an. Hierzu bestehen datenbankbasierende Lösungen z. B. CE-DECLARATION MANAGER (http://www.ce-engineering.de), die die Konformitätserklärungen zweisprachig in jeder beliebigen Sprachkombination erstellen und verwalten.
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