1. Was ist eine sicherheitstechnische Bewertung?
Die sicherheittechnische Bewertung ist die Beurteilung einer technischen Einrichtung (überwachungsbedürftige Anlage) hinsichtlich potentieller Einflussfaktoren mit dem Ziel, die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln. Bei dieser Bewertung sind zum Einen die Beschaffenheit der technischen Einrichtung (Auslegungsbedingungen und Qualitätszustand) von Bedeutung und zum Anderen müssen die Einflüsse aus der vorgesehenen Verwendung mit ihren betrieblichen Einflüssen berücksichtigt werden. So können zum Beispiel kurze Prüffristen erforderlich sein,
- wenn die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen nicht in ausreichendem Maße bei der Auslegung und Fertigung berücksichtigt wurden
- wenn durch die tatsächliche Betriebsweise nicht auslegungsgemäße Beanspruchungen vorliegen, die eine zeitabhängige Beschädigung bewirken.
Die in der BetrSichV genannten Höchstprüffristen dürfen nicht überschritten. Für die Ermittlung der Höchstprüffristen stehen praktische Hilfen zur Verfügung, die z. B. für Druckgeräteanlagen die erforderliche Kategorieeinstufung berücksichtigen.
2. Für welche Anlagen ist eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen?
Eine sicherheitstechnische Bewertung ist für alle überwachungsbedürftigen Anlagen und ihre Anlagenteile, deren wiederkehrende Prüfungen in bestimmten Fristen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen ist, erforderlich. Sie entfällt, wenn sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 3 BetrSichV oder § 3 der Allgemeinen Bergverordnung bereits erfolgt ist.
2. Welche Einflußfaktoren sind zu berücksichtigen?
Bei der sicherheitstechnischen Bewertung sind nachstehende Faktoren zu berücksichtigen:
- Auslegungsbedingungen und die Fertigung
- die dokumentierte Qualität
- Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV
- betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer
3. Welche Dokumente können für die sicherheitstechnische Bewertung herangezogen werden?
Der Umfang der erforderlichen Dokumentation ist im Einzelfall festzulegen. Als Grundlage ist jedoch die Dokumentation heranzuziehen, die aufgrund der Beschaffungsvorschriften den Produkten mitzuliefern sind z. B. Betriebsanleitungen (ggf. incl. Gefahrenanalysen, Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen), Benutzungsanweisungen, Konformitätserklärungen, Konformitätsbescheinigungen. Hieraus ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte, ob die betrieblicherseits vorhandenen Gefährdungsmerkmale bei der Auslegung und Konstruktion berücksichtigt wurden und ob die vom Hersteller vorgesehene Verwendung mit der tatsächlichen übereinstimmt. Darüber hinaus kann die Herstellerdokumentation Hinweise zur Fertigungsqualität geben.
Weitere Unterlagen, die für die sicherheitstechnische Bewertung herangezogen werden können:
- Dokumentation der Montage und Installation
- Ergebnisse der Prüfung vor Inbetriebnahme
- Bestimmungen, die sich aus der Erlaubnis ergeben (bei erlaubnisbedürftigen Anlagen)
- Aufzeichnungen über die Betriebsweise der Anlage
- Betriebs- und Wartungsvorschriften
4. Wann ist eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen?
Eine sicherheitstechnische Bewertung ist für alle neuen Anlagen und Anlagenteile spätestens 6 Monate (Frist zur Betreibermitteilung der Prüffrist an die zuständige Behörde) nach der ersten Inbetriebnahme durchzuführen.
Auch nach einer wesentlichen Veränderung der Anlage bzw. Anlagenteil ist eine erneute sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen und die Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung erneut festzulegen.
5. Wer ist verantwortlich für die Durchführung und Dokumentation der sicherheitstechnischen Bewertung?
Der Betreiber der Anlage ist verantwortlich für die Durchführung und Dokumentation der sicherheitstechnischen Bewertung. Die Dokumentation sollte in einer Form verfügbar sein, die einer zugelassenen Überwachungsstelle die Überprüfung der Prüffrist nach § 14 Abs. 4 ermöglicht.
6. Ist die sicherheitstechnische Bewertung auch für Anlagen durchzuführen, die vor dem 1.1.2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen wurden?
Für diese Anlagen (Altanlagen) ist die sicherheitstechnische Bewertung spätestens bis zum 31.12.2007 durchzuführen. Da für diese Anlagen die sicherheitstechnischen Festlegungen in den alten Verordnungen nach § 11 GSG vorhanden waren, kann sich die sicherheitstechnische Bewertung für diese Anlagen auf grundsätzliche Überlegungen beschränken. Sofern keine Erkenntnisse über Beschädigungen der Anlage oder ihre Teile vorliegen, können im Regelfall die Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen ohne weitere Begründung festgelegt werden.