Verantwortung des Druckgeräteherstellers für die Auswahl der Werkstoffe und die erforderlichen Nachweise
1. Allgemeine Hinweise
Gemäß der Definition in EN 12874 sind Flammendurchschlagsicherungen Einrichtungen, die an Öffnungen von Anlagenteilen oder in der verbindenden Rohrleitungen eines Systems von Anlagen eingebaut sind und dessen Funktion es ist, den Durchfluss zu ermöglichen, aber den Flammenrückschlag zu verhindern.
In der Regel werden Flammendurchschlagsicherungen als sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Flammen- und Explosionsübertragung in Maschinen, Einrichtungen und Anlagen, die brennbare Gas- oder Dampf-Luft-Gemische brennbarer Flüssigkeiten eingesetzt und fallen demnach in den Anwendungsbereich der ATEX Produktrichtlinie 2014/34/EU als autonomes Schutzsystem (Auswirkungen von Explosionen auf ein unbedenkliches Maß beschränken).
2. In welchen Fällen fallen Flammendurchschlagsicherungen zusätzlich in dem Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie?
Zunächst gilt allgemein, dass, wenn der maximal zulässige Druck PS größer als 0,5 bar beträgt, sie in den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie (DGRL) 2014/68/EU fallen und als druckhaltendes Ausrüstungsteil zu betrachten sind. Aufgrund des überlicherweise vorgesehenen Anwendungsbereiches (brennbare Stoffe, explosive Atmosphäre) werden die Flammendurchschlagsicherungen nach Tabelle 6 des Anhang II der DGRL in die entsprechende Kategorie eingestuft. Falls eine Einstufung in die Kategorie I vorliegt, sind sie gemäß Artikel 1 Absatz (2) f vom Geltungsbereich der DGRL ausgeschlossen. Allerdings müssen dann spezifische grundlegenden Sicherheitsanforderungen aufgrund der druckbedingten Gefahren als Ergebnis der Gefahrenanalyse im Rahmen der ATEX-Produktrichtlinie festgelegt und angewendet werden. Hierbei ist auch eine mögliche Explosion und die damit verbundene zusätzliche Belastung infolge des Explosionsdruckes zu berücksichtigen.
Ergibt die Einstufung nach Tabelle 6 Anhang II der DGRL dass Kategorie II und III vorliegt, sind zusätzlich zur ATEX-Produktrichtlinie alle Anforderungen der Druckgeräterichtlinie anzuwenden. Hinweis: Praktische Hilfen für die Einstufung der Druckgeräte sind online oder als Berechnungssoftware verfügbar.
Sind sowohl die ATEX-Produktrichtlinie als auch die DGRL anzuwenden, so ist im Rahmen der durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahren nur ein CE-Zeichen anzubringen und nur eine Konformitätserklärung auszustellen. Allerdings müssen in der Konformitätserklärung dann sowohl die erforderlichen Statements als auch alle anderen relevanten Angaben beide Richtlinien abdecken.
Tabelle: Anwendung von Rechtsvorschriften
Anwendungsgrenzen
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ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG
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Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
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≤ 0,5 bar
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Anwendung:Ja
Druck PS bzw. Explosionsdruck bei der Gefahrenanalyse zusätzlich berücksichtigen
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Anwendung: Nein
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Kategorie I:
PS > 0,5 bar
und
PS*DN ≤ 1000
und
DN ≤ 100
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Anwendung: Nein
gem. Artikel 1 Absatz (2)f der DGRL
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Kategorie II und III:
PS > 0,5 bar
und
PS*DN > 1000
und
DN > 100
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Anwendung:Ja |
Anwendung: Ja
Alle Anforderungen der Richtlinie sind zu erfüllen
Explosionsdruck bei der Gefahrenanalyse zusätzlich berücksichtigen
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Quelle:
[1] Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
[2] Leitlinien A-48 zur Druckgeräterichtlinie
[3] DRUCKGERÄTE ONLINE (https://www.druckgeraete-online.de)