1. Vorbemerkung
Mit der Novellierung des Gerätesicherheitsgesetzes im Jahr 2000 wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen für eine Liberalisierung im Prüfwesen bei Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen. Dabei ist ein Wechsel vollzogen worden vom personengebunden (Sachverständigen) zum organisationsbezogenen Prüfwesen (zugelassene Überwachungsstellen).
2. Betriebssicherheitsverordnung
Mit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde eine einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht geschaffen bei klarer Trennung zwischen Beschaffenheit und Betrieb. Die BetrSichV enthält auch besondere Bestimmungen für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen. Einige Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen und ggf. behördlich angeordnete Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen sind nur den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) vorenthalten.
Gemäß den Vorgaben der BetrSichV sind die zugelassenen Überwachungsstellen insbesondere für nachstehende Aufgaben vorgesehen:
a.) Erstellen einer gutachterliche Äußerungen für die überwachungsbedürften Anlagen, für die bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragt werden muss.
b)Prüfungen vor Inbetriebnahme durchführen an bestimmten1) überwachungsbedürften Anlagen
c)Wiederkehrende Prüfungen durchführen an bestimmten1) überwachungsbedürftigen Anlagen
d)Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist, sofern die wiederkehrende Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen ist
e)Der zuständigen Behörde die Mängel anzeigen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
f)Sicherheitstechnische Beurteilung bei einem Unfall bzw. Schadensfall
Darüber hinaus können in der Regel die zugelassenen Überwachungsstellen auch für die Prüfungen beauftragt werden, die gemäß BetrSichV auch von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen.
1) Praktisches Online-Tool zur Bestimmung, welche überwachungsbedürftige Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden müssen
3. Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
Als zugelassene Überwachungsstellen können auch Prüfstellen von Unternehmen eingesetzt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen des § 21 Abs. 3 der BetrSichV erfüllen. Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen gem. § 37 des Produktesicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie die besonderen Anforderungen des § 21 der BetrSichV erfüllen. Demnach muss u. a. deren Kompetenz und Eignung durch ein Akkreditierungsverfahren festgestellt werden. Die Akkreditierung wird durch die ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, München) durchgeführt für die Anwendungsbereiche Druckgeräte, Aufzuganlagen und Explosionsschutzanlagen. Eine ZÜS kann in einem oder mehreren Anwendungsbereichen akkreditiert werden.
Die ZLS hat entsprechende Akkreditierungsrichtlinien für die jeweiligen Bereiche herausgegeben.
3.1 Prüfpersonal
Im Mittelpunkt der Akkreditierung steht das Prüfpersonal und seine technische Kompetenz. Das Prüfpersonal darf nur mit solchen Aufgaben beauftragt werden, für die es neben einer ausreichenden Qualifikation und beruflichen Erfahrung eine entsprechende Einarbeitung (bis zu 2 Jahren) erfahren hat.
4. Benennung durch die Bundesländer bzw. ZLS
Alle akkreditierten zugelassenen Überwachungsstellen müssen durch die einzelnen Bundesländer bzw. durch die ZLS dem Bundesminister für Arbeit und Soziales benannt werden. Für das Benennungsverfahren haben die einzelnen Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen. Insbesondere werden dort bestimmte Vorgaben bzw. Bedingungen für den notwendige Datenaustausch mit den entsprechenden Behörden geregelt.
Alle benannten zugelassenen Überwachungsstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Liste der zugelassenen Überwachungsstellen