Die Harmonisierungsrichtlinien (New Approach) sehen vor, dass eine EG-Konformitätserklärung nach den Anforderungen der jeweiligen Europäischen Richtlinie ausgestellt wird und den Produkten in der Regel auch mitgeliefert werden. Die Richtlinien sehen hierfür den Hersteller (auch wenn er außerhalb des EWR ansässig ist) oder einen vom Hersteller beauftragten Bevollmächtigten vor.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklärung ausstellen darf?
Der Bevollmächtigte muss innerhalb es Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig sein (zum EWR gehören neben den Staaten der Europäischen Gemeinschaften auch die Staaten, mit denen die EG ein Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen hat wie z. B. die Schweiz und die EFTA-Staaten (Island, Lichtenstein und Norwegen).
Es muß eine in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person sein.
Die Übertragung der Ausstellung und Unterzeichnung muss dem Bevollmächtigten im Wege eines ausdrücklichen und schriftlichen Auftrages erteilt werden.
Darf ein Importeur die EG-Konformitätserklärung ausstellen?
Der Importeuer ist für das Inverkehrbringen verantwortliche Person, wenn aus einem Land außerhalb des EWR ein Produkt auf dem Europäischen Markt (EWR) bringt.
Der Importeur darf normalerweise keine EG-Konformitätserklärung ausstellen oder unterzeichnen, es sei denn, der Importeur wird gleichzeitig als Bevollmächtigter des Herstellers hiermit beauftragt oder er tritt als "de-facto" Hersteller auf. Er muss in der Europäischen Gemeinschaft eine niedergelassen natürliche oder juristische Person sein.
Hersteller... |
Konformitätserklärung kann ausgestellt werden durch ...
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... ist im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig
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Hersteller
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Regelfall
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... ist außerhalb des EWR ansässig z.B. China, Russland
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Hersteller
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Regelfall
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Bevollmächtigter
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Bevollmächtiger stellt im Namen des Herstellers die EG-Konformitätserklärung aus
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Importeur als Bevollmächtigter
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Importeur darf die EG-Konformitätserklärung nur ausstellen, wenn er gleichzeitig vom Hersteller als Bevollmächtigter eingesetzt wird
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Importeur als ("De facto")-Hersteller
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Importeur darf die EG-Konformitätserklärung nur ausstellen, wenn er für das Produkt die Verantwortung übernimmt, d. h. unter seiner Verantwortung incl. die des Entwurfs läßt er die Produkte außerhalb des EWR fertigen. Er wird somit Hersteller im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
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