Konformitätsbewertung nach der neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Welche Änderungen kommen auf die Hersteller zu? Mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (die ab dem 29.12.2009 verbindlich anzuwenden ist) wurden auch die Konformitätsbewertungsverfahren geändert. Maschinen mit normalem Gefahrenpotential (die nicht in Anhang IV aufgelistet sind) Für die "normalen" Maschinen, also die Maschinen, die nicht unter Anhang IV aufgelistet sind, wird sich in der Konformitätsbewertung nichts ändern. Bei diesen Maschinen kann der Hersteller durch das Verfahren "Interne Fertigungskontrolle" nach Anhang VIII die Konformitätsbewertung wie bisher selber durchführen. Hierfür muss er die technischen Unterlagen nach Anhang VII Abschnitt A zusammenstellen, bewertet die Übereinstimmung mit der MaRL, stellt die EG-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an (siehe Grafik). Maschinen mit erhöhtem Gefahrenpotential (sindin Anhang IV aufgelistet) Für Maschinen, die in Anhang IV der MaRL aufgelistet sind (Maschinen mit erhöhtem Gefahrenpotential wie z. B. Kreissägen, Pressen mit Handbeschickung) wurden allerdings umfangreiche Änderungen bei der Konformitätsbewertung vorgenommen. Bisher musste bei diesen Maschinen grundsätzlich eine benannte Stelle eingeschaltet werden. Mit der neuen MaRL haben diese Hersteller die Möglichkeit, derartige Maschinen auch durch eigene Konformitätsbewertung in Verkehr zu bringen. Bei der Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren ist zu prüfen, ob die Maschine nach einer harmonisierten Produktnorm (Typ C-Norm) hergestellt wird und dabei alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksicht werden. Falls ja, kann er zwischen drei Verfahren wählen: a) Interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII b) EG-Baumusterprüfung nach Anhang IX und zus. interne Fertigungskontrolle der Serien-Maschinen c) Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X Wurden keine harmonisierte Normen angewendet oder es konnten nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksichtigt werden, so stehen nur die Verfahren b) und c) zur Auswahl (siehe auch Grafik). Anmerkung: Für unvollständige Maschinen, also Teilmaschinen, die für sich keine bestimmte Funktion erfüllen und erst durch den Einbau in eine Gesamtmaschine oder -Anlage einschließlich aller notwendigen Schutzeinrichtungen zu einer vollständigen Maschine werden, sind in der neuen Maschinenrichtlinie umfangreiche Änderungen durchgeführt worden. Der Hersteller muss für seine unvollständige Maschine - eine Risikobewertung erstellen, - die technischen Unterlagen nach Anhang VII Abschnitt B erstellen, - eine Montageanleitung erstellen und - eine Einbauerklärung ausstellen. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen welche Anforderungen der MaRL bereits erfüllt sind (Einbauerklärung) und welche Maßnahmen erforderlich sind, damit alle Anforderungen der MaRL erfüllt werden (Montageanleitung). Die Montageanleitung und die Einbauerklärung müssen der unvollständigen Maschine beigefügt werden und werden später Bestandteil der technischen Unterlagen von der Gesamtmaschine.
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