Was ist eine "Gesamtanlage" im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung Sichere Anlagen durch Berücksichtigung von Wechselwirkungen von Andreas Küppers, Dipl.-Ing. (http://www.druckgeaete-online.de) 1. Anlagen nach BetrSichV Gemäß den Begriffsbestimmungen in § 2 BetrSichV setzt sich eine (Gesamt-) Anlage aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die gegenseitig in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb von dieser Wechselwirkung bestimmt wird. Zu den Anlagen gehören auch überwachungsbedürfitge Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes. Anlagen im Sinne der BetrSichV können sowohl kleine Druckbehälteranlagen (z. B. Druckluftanlagen) als auch komplexe verfahrenstechnische Anlagen oder auch komplexe Produktionsanlagen sein. Innerhalb der Gesamtanlage werden alle Anlagenteile miterfasst, die für den sicheren Anlagenbetrieb erforderlich sind z. B. - die erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die sich auch räumlich außerhalb der überwachungsbedürftigen Anlage (Gesamtanlage) befinden können (z. B. Leitwarten, Steuerstände) und die dazu erforderliche Energieversorgung. - die für den sicheren Betrieb erforderlichen Kommunikationseinrichtungen - sonstige Einrichtungen, die ein Wirksamwerden der besonderen Gefährdungen verhindern. 2. Umfang von Gesamtanlagen a) Druckbehälteranlage b) Dampfkesselanlage Eine Dampfkesselanlage umfasst die Mindestbaugruppe bestehend aus (siehe Leitlinie 3/4 der DGRL): - mind. ein Kessel - alle druckhaltenden Bauteile ab dem Speisewasserzulauf (einschließlich Speisewasserventil) - Dampf- und Heißwasserauslauss einschl. Frischdampf- oder Heißwasserventil oder falls kein Ventil vorhanden ist, der ersten Rundnaht bzw. der erste Flansch in Richtung der außenverbindenden Rohrleitung nach dem Austrittssammler - alle Vorwärmer und Zwischenüberhitzer, bei denen die Gefahr der Überhitzung besteht und die nicht durch den Einbau von Absperrventilen vom Hauptsystem getrennt werden können - Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die Rohrleitung zum Kessel - Rohrleitungen zum Kessel, die z. B. dem Entleeren, den Erhitzen bis einschließlich der jeweiligen Absperrventile, die vom Kessel weg führt. Weiter gehören zur Dampfkesselanlage alle weiteren überwachungsbedürftigen Druckgeräte (soweit sie absperrbar und nicht Bestandteil der Mindestbaugruppe sind) wie z. B. Zwischenüberhitzer, Überhitzer, Vorwärmer und durch deren Versagen oder Fehlfunktion eine Gefahr für den Dampfkessel ausgehen kann. c) Füllanlagen Hierzu gehören alle Anlagenteile, die für den sicheren Betrieb der Anlage erforderlich ist. Zu der Füllanlage gehören auch die Vorratsbehälter aus denen das Gas entnommen wird oder ggf. auch Pufferbehälter. d) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Zu Anlagen ind explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) gerhören: - alle Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen nach RL 94/9/EG, die in einem funtionalen Zusammenhang stehen und deren Versagen oder Fehlfunktion direkt oder über Beeinflussung eines anderen Bauteils zu einer Explosion führen kann - alle Einrichtungen innerhalb und außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, die für den sicheren Betrieb der Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen nach RL 94/9/EG erforderlich sind, insbesondere Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen - das diese Bauteile verbindende Installationsmaterial ( z. B. Kabel, Klemmkasten, Kanäle für Zündschutzgas). 3. Wiederkehrende Prüfungen
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