von Andreas Küppers, Dipl.-Ing.
1. Rechtliche Grundlagen
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 6 vom 29. Februar 2008 ist am 01. März 2008 das neue "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)" in Kraft getreten und löst das bisherige "Gesetz über die magnetische Verträglichkeit von Geräten" vom 18. September 1998 ab. Das neue Gesetz setzt die Europäische Richtlinie 2004/108/EG in nationales Recht um. Nach dieser Richtlinie sollte die Umsetzung bereits bis zum 20. Januar 2007 erfolgt sein. Bis zum 20. Juli 2009 (Ende der Übergangsfrist) können allerdings Geräte nach der alten Europäischen Richtlinie 89/336/EWG weiterhin in Verkehr gebracht werden.
Ziel des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) ist es, einen Rechtsrahmen für ein verträgliches Nebeneinander der wachsenden Vielfalt elektrischer Betriebsmittel (elektr. Maschinen, elektrische Hausgeräte, Funkanlagen, Telekommunikationsnetze etc.) zu schaffen. Danach sollen diese so beschaffen sein, dass sie andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich auch von diesen möglichst wenig gestört werden. Diese Balance wird i. d. R. anhand europaweit harmonisierter technischer Normen sichergestellt, welchen die Betriebsmittel jeweils entsprechen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht und betrieben werden dürfen. Eine Marktaufsicht wacht ex post darüber, dass die Geräte die Vorgaben auch tatsächlich einhalten.
Das Gesetz gilt für alle Betriebsmittel (Geräte oder ortsfeste Anlagen), die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
2. Konformitätsbewertung durch den Hersteller
Wesentliche Änderung zur alten Richtlinie ist die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren. Die Hersteller haben jetzt die Möglichkeit die Konformitätsbewertung nach dem Modul A (Interne Fertigungskontrolle) durchzuführen, auch wenn keine harmonisierte Norm angewendet wurde. Es ist den Herstellern freigestellt, die Konformität zusätzlich durch eine Benannte Stelle durchführen zu lassen. Die benannte Stelle stellt dann eine zusätzliche Erklärung aus, die vom Hersteller den technischen Unterlagen beizufügen ist.
3. Erstellung von technischen Unterlagen
Die Erstellung von technischen Unterlagen ist jetzt für die Hersteller obligatorisch. Dazu gehört die Beschreibung des Betriebsmittels, den Nachweis der Übereinstimmung der angewandten harmonisierten Norm oder (falls eine harmonisierte Norm nicht angewandt wurde), eine Beschreibung und Erläuterung der getroffenen Maßnahmen, durchgeführte Prüfungen, Ergebnisse der Entwurfsprüfungen sowie eine Erklärung der benannten Stelle (falls zutreffend).
4. Ortsfeste Anlagen
Auch ortsfeste Anlagen müssen die Schutzanforderungen der Richtlinie erfüllen, um mögliche Störungen in Grenzen zu halten und die Einheitlichkeit der elektromagnetischen Umgebung in der Europäischen Union sicherzustellen. Große lokale Systeme wie etwa einem Kraftwerk, aber auch dezentrale Systeme wie den transeuropäischen Telekommunikations- und Energieversorgungsnetzen wird der harmonisierte Rechtsrahmen Vorteile verschaffen.
Bestehende ortsfeste Anlage unterliegen nicht den Übergangsbestimmungen. Solange eine bestehende ortsfeste Anlage nicht verändert wird, darf sie nach den alten Bedingungen weiter betrieben werden.
5. Erstellung von technischen Unterlagen
Die Erstellung von technischen Unterlagen ist jetzt für die Hersteller obligatorisch. Dazu gehört die Beschreibung des Betriebsmittels, den Nachweis der Übereinstimmung der angewandten harmonisierten Norm oder (falls eine harmonisierte Norm nicht angewandt wurde), eine Beschreibung und Erläuterung der getroffenen Maßnahmen, durchgeführte Prüfungen, Ergebnisse der Entwurfsprüfungen usw. sowie eine Erklärung der benannten Stelle (falls zutreffend).
6. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muss in Zukunft eine viel bessere Identifizierung der Geräte erlauben. Jedes Gerät ist durch die Typenbezeichnung, die Baureihe, die Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben zu identifizieren. Auf jedem Gerät sind Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so ist die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der Person in der Gemeinschaft anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
7. CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf seinem Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.
8. Informationspflicht
Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen Angaben über besondere Vorkehrungen bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes usw. in deutscher Sprache abgefasst sein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 neues EMVG)
Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanweisung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache abgefasst sein (§ 9 Abs. 5 Satz 2 neues EMVG). Dies stellt eine neue Anforderung dar, die dem Verbraucherschutz dient. Fehlen diese Informationen und Hinweise in deutscher Sprache ist mit Vertriebseinschränkenden Maßnahmen zu rechnen.
9. Weitere Änderungen
Durch die steigende Herstellerverantwortlichkeit sind weitere Anforderungen an die Hersteller in der neuen Richtlinie enthalten. Es muss eindeutig darauf hingewiesen werden (gegebenenfalls auch auf der Verpackung), falls das Produkt die Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht einhält.
Weiter Infos:
Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie 2004/108/EG vom 21. Mai 2007 (englisch) ...hier
Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie 2004/108/EG vom 21.5.2007 (deutsche Übersetzung) ...hier
EG-Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 ...hier
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) vom 26. Februar 2008 ...hier