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Leitlinie 6/4

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG „Produkt-Kennzeichnung"



Sachverhalt:
Verbraucherprodukte sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können. Die Produktkennzeichnung kann entfallen, wenn dies vertretbar ist, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Frage:
a) Wie umfangreich muss die Produkt-Kennzeichnung sein?

b) Ist es erforderlich, die Identifikation am Produkt selbst vorzunehmen oder kann diese auch auf der Verpackung erfolgen?

c) Wann ist das Weglassen der Produktkennzeichnung vertretbar?

Antwort:

a) Die Kennzeichnung muss i. V. m. den Herstellerdaten die Identifikation eines Produkts z. B. im Falle eines Rückrufs gewährleisten. In der Regel sind Marke, Modell und Typ anzugeben. Denkbar ist aber auch eine Kennzeichnung mittels Patentnummer, GTIN (Global Trade Item Number – Globale Artikelidentnummer, früher EAN) oder Los-Nummer. Je gefährlicher ein Produkt ist, desto wichtiger ist eine eindeutige Kennzeichnung. Hinweis: Je eindeutiger die Kennzeichnung, desto geringer ist der Aufwand bei einem eventuellen Rückruf.

b) analog Herstellerkennzeichnung 6/1

c) analog Herstellerkennzeichnung 6/1 und 6/3


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