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ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG
Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
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Anhang IV |
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Kapitel I |
Anhang V |
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Kapitel II |
Anhang VI |
Modul: Konformität mit der Bauart | ||
Kapitel III |
Anhang VII |
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Kapitel IV |
Anhang VIII |
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Anhang I |
Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien |
Anhang IX |
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Anhang II |
Anhang X |
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Anhang III |
Anhang XI |
Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen |
Anhang X
A. CE-Kennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Geräten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muß beinhalten:
- Namen oder Erkennungszeichen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;
- Beschreibung des Geräts, des Schutzsystems oder der Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2;
- sämtliche einschlägigen Bestimmungen, denen das Gerät, das Schutzsystem oder die Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 entspricht;
- gegebenenfalls Namen, Kennummer und Anschrift der benannten Stelle sowie Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die harmonisierten Normen;
- gegebenenfalls die verwendeten Normen und technischen Spezifikationen;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien;
- Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners.