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ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG
Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
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Anhang IV |
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Kapitel I |
Anhang V |
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Kapitel II |
Anhang VI |
Modul: Konformität mit der Bauart | ||
Kapitel III |
Anhang VII |
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Kapitel IV |
Anhang VIII |
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Anhang I |
Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien |
Anhang IX |
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Anhang II |
Anhang X |
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Anhang III |
Anhang XI |
Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen |
KAPITEL III
CE-Konformitätskennzeichnung
Artikel 10
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Anhang X enthält das zu verwendende Modell. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der benannten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen von Anhang II Nummer 1.0.5 ist die CE-Kennzeichnung auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen und auf Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Artikel 11
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.