Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
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Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine aufgrund der § 18 und § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassen Verordnung. Als Teilmenge von "Anlagen" gehören überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und § 2 der BetrSichV zu den "Arbeitsmitteln" (siehe Bild 1).
Somit gelten für überwachungsbedürftige Anlagen auch die gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel im Abschnitt 2 der BetrSichV. Dies trifft jedoch nur zu, wenn die überwachungsbedürftige Anlage vom Arbeitgeber betrieben oder von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, anderenfalls gelten nur die Bestimmungen in Abschnitt 3 der BetrSichV sowie die dazugehörigen speziellen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen aus den Abschnitten 1 und 4 der BetrSichV.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt die Anforderungen fest für
die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber
die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit
den Betrieb von Anlagen, insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen
Mit der Betriebssicherheitsverordnung entstand ein umfassendes Schutzkonzept, dass auf alle von Arbeitsmitteln ausgehende Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind eine
einheitliche Gefährdungsbeurteilung
sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
Stand der Technik als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln (soweit sie nicht durch andere Beschaffenheitsanforderungen bereits geregelt sind.
Die BetrSichV gilt nicht für alle überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes, sondern konzentriert sich nur für die Anlagen, die gem. § 1 Abs. 2 der BetrSichV als überwachungsbedürftig aufgeführt sind. Allerdings werden jedoch alle Anlagenteile miterfasst, die für den sicheren Anlagenbetrieb erforderlich sind. Dadurch wird sichergestellt, dass die vollständige Funktionseinheit einer Anlage erfasst wird. Für Druckbehälteranlagen bedeutet dies beispielsweise, dass die vollständige Funktionseinheit aus Druckbehältern/Baugruppen, Rohrleitungen, Ausrüstungsteilen einschließlich gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachte Elemente wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Tragelemente, Hebeösen besteht.
Der Stand der Technik wird für überwachungsbedürftige Anlagen alleiniger Sicherheitsmaßstab sein. Dieser Stand der Technik wird durch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln (Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) definiert. Der Betreiber kann von der Vermutung ausgehen, dass bei Berücksichtigung dieser Regeln die Vorschriften der BetrSichV eingehalten zu haben. Diese Technischen Regeln sind vom Arbeitgeber bzw. Betreiber jedoch nicht zwingend einzuhalten. In diesem Fall hat er ggf. der Behörde nachzuweisen, dass die vom ihm gewählte Lösung den Anforderungen der BetrSichV entspricht.
Der Stand der Technik gilt auch für die Beschaffungsanforderungen, wenn keine EU-Rechtlichen Vorschriften hierfür bestehen.
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