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Betriebsvorschriften für überwachungsgedürftige Anlagen

Dampfkesselanlagen

Der Stand der Technik ist für Arbeitsmittel alleiniger Sicherheitsmaßstab. Dieser Stand der Technik wird durch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln (Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS) definiert. Der Betreiber kann von der Vermutung ausgehen, dass bei Berücksichtigung dieser Regeln die Vorschriften der BetrSichV eingehalten zu haben.