Betriebsvorschriften für überwachungsgedürftige Anlagen
Dampfkesselanlagen
Die Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen ergeben sich aus den Vorgaben des Abschnitts 3 der BetrSichV, die den Stand der Technik als Sicherheitsmaßstab vorgeben. Dabei sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Regeln kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden (Vermutungswirkung). Quellenangaben für Betriebsvorschriften: |
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TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheit | Der Stand der Technik ist für Arbeitsmittel alleiniger Sicherheitsmaßstab. Dieser Stand der Technik wird durch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln (Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS) definiert. Der Betreiber kann von der Vermutung ausgehen, dass bei Berücksichtigung dieser Regeln die Vorschriften der BetrSichV eingehalten zu haben. |
DDA-Information 02/2002 |
Aufstellung und Betrieb von Landdampfkesselanlagen mit CE-gekennzeichneten Großwasserraumkesseln |
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DDA-Information 12/2002 |
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesselanlagen mit CE-gekennzeichneten Dampf-/Heißwassererzeugern der Bauart Wasserrohrkessel |
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EN 12952-8 |
Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 8 Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe |
technische und organisatorische Anforderungen an die Aufstellung von Nebenanlagen |
EN 12952-9 |
Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 9 Anforderungen an Staubfeuerungsanlagen für den Kessel |
organisatorische Anforderungen an Betrieb, sicherheitstechnische Kontrollen, Unterweisung des Personals |