Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Allgemeine Hinweise
Die Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen ergeben sich aus den Vorgaben des Abschnitts 3 der BetrSichV, die den Stand der Technik als Sicherheitsmaßstab vorgeben. Dabei sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Technische Regeln für Betriebssicherheit -TRBS zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Regeln kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden (Vermutungswirkung). |