Leitlinie A 13.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 13 „Sicherheit für Beschäftigte von Auftragnehmern (betriebsfremde Personen)“
Frage:
Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnah- men für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten anderer Arbeitgeber (insbeson- dere für Wartungs-/Servicefirmen) zu ergreifen?
Antwort:
Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine eigenen Beschäf- tigten. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die Zurverfügungstellung und die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln durch seine Beschäftigten erforderlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten (o. ä.) durchgeführt, sind dabei die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 BetrSichV einzuhalten. Zudem ist eine Abstimmung zwischen den beteiligten Arbeitgebern erforderlich. Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit verwendet (z. B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. d. §§ 4, 5 und 6 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z. B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. (Siehe auch Leitlinie A 3.1)
Hinweis:
Zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber s. auch § 8 Abs. 1 ArbSchG