Leitlinie B 1.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 "Vertriebsläger für ortsbewegliche Druckgeräte"
Frage:
Gehören Vertriebsläger für ortsbewegliche Druckgeräte zu den überwachungsbedürftige Anlagen?
Welche Anforderungen gelten?
Antwort:
Nein, sie gehören nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. des Abschnitts 3 der BetrSichV. Vertriebsläger für ortsbewegliche Druckgeräte (bisher: Druckgasbehälter, § 24 DruckbehV) werden von der BetrSichV nicht gesondert behandelt. Gemäß § 5 ArbSchG i. V. m. Gemäß § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Gefährdungen bei der Arbeit zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen. Die TRG 280 ist dabei als Erkenntnisquelle heranzuziehen.
Die Vorbermerkung ist zu beachten!