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Leitlinie B 1.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 2

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 "Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger

Sachverhalt:
Acetylenanlagen und Kalziumkarbidlager sind nach § 2 Abs. 7 Nr. 8 GPSG überwachungsbedürftige Anlagen. Sie werden jedoch nicht explizit in § 1 Abs. 2 BetrSichV aufgeführt.

Frage:
Welche Anforderungen sind zu erfüllen?


Antwort:
Werden Acetylenanlagen und Kalziumkarbidlager von einem Arbeitgeber bereitgestellt sowie von Beschäftigten benutzt, unterliegen sie als Arbeitsmittel dem Abschnitt 2 BetrSichV. Kalziumkarbidläger unterliegen zudem den Anforderungen der GefStoffV. Hinsichtlich der betrieblichen Maßnahmen des Explosionsschutzes gelten neben den Bestimmungen des Abschnitts 2 der BetrSichV die des Anhangs III Nr. 1 der GefStoffV.
Anlagen, die Druckgeräte i. S. der Richtlinie 97/23/EG (ausgenommen Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3 DGRL) oder innerbetrieblich eingesetzte Druckgeräte i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. bb BetrSichV sind oder enthalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- oder Regelvorrichtungen i. S. der Richtlinie 94/9/EG sind oder beinhalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV.
Die technischen Anforderungen an Acetylenanlagen aus den bestehenden technischen Regeln (TRAC) können als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik genutzt werden, sofern sie nicht durch harmonisierte Rechtsvorschriften ersetzt sind.

Die Vorbemerkung ist zu beachten!


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