Leitlinie B 1.5 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 2 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 "Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten"
Sachverhalt:
Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten i.S. VbF Anhang II Nr. 5.1 Abs. 1 und 3 unterlagen der VbF als eigenständige überwachungsbedürftige Anlagen.
Frage:
Wie sind Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen, die bisher überwachungsbedürftige Anlagen gemäß VbF waren, nach BetrSichV einzuordnen und zu Betreiben?
Antwort:
Diese Rohrleitungen konnten innerhalb der Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2007 auf der Grundlage der VbF weiter betrieben werden. Innerhalb der Übergangsfrist war eine Neueinstufung i. S. der BetrSichV vorzunehmen.
In § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten nicht explizit als überwachungsbedürftige Anlagen aufgeführt.
Bei Verbindungsleitungen ist zunächst zu klären, ob sie als Rohrfernleitungen im Sinne des UVPG bzw. der Rohrfernleitungsverordnung einzustufen sind (hier wird im Einzelfall gemeinsam mit der für diesen Rechtsbereich zuständigen Behörde eine Abstimmung erforderlich sein). Werden sie nicht als Rohrfernleitungen eingestuft, unterliegen sie in der Regel weiterhin als überwachungsbedürftige Anlagen der BetrSichV, allerdings als Rohrleitungen unter innerem Überdruck gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1.Buchstabe d BetrSichV, sofern
- entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten befördert werden und
- es sich bei den Rohrleitungen um Druckgeräte im Sinne der DGRL handelt, ausgenommen Druckgeräte i. S. Artikel 3 Abs. 3 DGRL (PS*DN beachten!).
Auch die innerbetrieblichen ehemaligen "VbF-Leitungen" sind dahingehend zu überprüfen, ob sie überwachungsbedürftige Leitungen unter innerem Überdruck gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV sind oder lediglich Arbeitsmittel, die Abschnitt 2 BetrSichV unterliegen.
Selbstverständlich sollte seitens des Betreibers auch geprüft werden, ob die bisher eigenständigen "VbF-Leitungen" i. S. des neuen Anlagenbegriffes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Lageranlage oder einer Füll- oder Entleerstelle sind.
(siehe auch Leitlinie F 13.1)