Leitlinie B 15.1 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 1 |
Leitlinie zu:
§ 15 i. V. m. § 27 "Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen, die ab 01. Januar 2003 nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen"
Frage:
Nach § 27 Abs. 4 BetrSichV gelten die bisherigen technischen Regeln bis zu einer Änderung durch den ABS fort. Diese enthalten auch Prüfbedingungen für die wiederkehrenden Prüfungen.
Sind diese auch für Anlagen, die ab 01. Januar 2003 nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen, weiterhin anzuwenden?
Antwort:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 i. V. m. § 10 BetrSichV Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie die Anforderungen an die befähigte Person zu ermitteln.
Konkretisiert wird dies in TRBS 1201 sowie TRBS 1203 und deren Folgeteilen.
Hinweis: Die Vorbemerkung ist zu beachten!