Leitlinie B 15.19 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 18 "Prüffristen bei unterschiedlichen Teilprüffristen"
Sachverhalt:
In der am 18.12.2008 veröffentlichten Änderung der BetrSichV wurden Änderungen für den Fristenlauf bei vor bzw. nach Fälligkeit durchgeführten Prüfungen sowie eine Überziehungsfrist eingeführt.
In § 15 (18) Satz 4 heißt es: „Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung.“ Der anschließende Satz 5 lautet: „Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird.“
Nun können für eine Anlage hinsichtlich eines Gefahrenfeldes mehrere verschiedene Prüfarten mit unterschiedlichen Prüffristen mit sowohl mehr als auch weniger als zwei Jahren Frist festgelegt worden sein (Beispiele: elektrisch beheizte Druckbehälteranlage mit zweijähriger äußerer Prüfung und fünfjähriger innerer Prüfung; Dampfkesselanlage mit jährlicher äußerer Prüfung und dreijähriger innerer Prüfung).
Frage:
Gilt die Aussage des Satzes 5 für alle Prüfungen zu einem Gefahrenfeld einer Anlage, wenn wenigstens eine der Prüfungen der Anlage eine Frist von mehr als zwei Jahren hat, oder gilt sie nur für die Prüfungen der Anlage mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren?
Antwort:
Mit der zum 18.12.2008 vorgenommenen Änderung wurden die Höchstfristen für wiederkehrende Prüffristen für alle überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 BetrSichV flexibilisiert. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der bis dahin geltenden Formulierung dar. Deshalb gilt aus sicherheitstechnischen Erwägungen der Satz 5 nur für die Prüfungen an einer Anlage mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren.