Leitlinie B 20.2 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 20 „Mängelanzeige"
Frage:
Hat eine ZÜS auch dann eine Mängelanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn der Betreiber die Anlage aus Anlass der Prüfung nicht in Gebrauch hat?
Antwort:
Ja. Eine Mängelanzeige ist auch dann erforderlich, wenn der Betreiber eine Anlage aus Anlass der Prüfung nicht in Gebrauch hat und bei der Prüfung ein Mangel festgestellt wird, der bei Gebrauch (Betrieb) der Anlage als gefährlich eingestuft würde. Auch eine Zusicherung des Betreibers, die Anlage erst nach Instandsetzung und erneuter Prüfung weiter zu betreiben, entbindet die ZÜS nicht von der Anzeigepflicht.
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