Leitlinie C 1.13 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 „Druckgeräte mit V<0,1Liter und PS>200 bar“
Sachverhalt:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV sind alle Dampfkessel- und Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte i. S. der DGRL sind oder enthalten, überwachungsbedürftige Anlagen. Ausgenommen davon sind lediglich Anlagen, die nur Druckgeräte i. S. des Artikel 3 Abs. 3 DGRL sind oder enthalten.
Frage:
1. Sind Druckgeräteanlagen, die aus Druckgeräten mit einem Rauminhalt der kleiner ist als 0,1 Liter und einem Druck PS von größer 200 bar nach Diagramm 1 DGRL bestehen überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV?
2. Falls ja, können diese Druckgeräte durch befähigte Personen geprüft werden?
Antwort:
1. Ja.
2. Diese Druckgeräte dürfen wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden, sofern ihr maximal zulässiger Druck PS < 1000 bar ist.