Leitlinie C 1.14 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
zu § 1 Abs.2 Nr. 1d) „Schlauchleitungen“
Frage:
Sind Schlauchleitungen, wie sie bspw. in der chemischen Industrie eingesetzt werden, überwachungsbedürftige Anlagen?
Antwort:
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 d) BetrSichV sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG sind oder beinhalten, überwachungsbedürftige Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie. Der Begriff Rohrleitung i. S. d der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) umfasst dabei auch Schlauchleitungen (s. Art. 1 Abs. 2.1.2 DGRL).