Leitlinie C 13.4 |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
Herausgeber: |
Rev. 0 |
Leitlinie zu:
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 „Anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte“
Frage:
Was ist unter dem Begriff „anderweitig beheizt“ in § 13 Abs. 1 Nr. 1 zu verstehen?
Antwort:
Überhitzungsgefährdete Druckgeräte sind im Sinne des § 13 anderweitig beheizt, wenn sie z. B. elektrisch beheizt oder abgasbeheizt sind.
(siehe auch Anhang I Ziffer 5 der RL 97/23/EG)